Venner Folkfrühling
Venner Folkfrühling
Spezial49179 Ostercappeln
Events für Venner Folkfrühling
Beschreibung
Schlagwörter: musik, Bands, folkfrühling
Mit zahlreichen Einzelveranstaltung im Laufe eines Jahres und dem beliebten Festival im Mai, ist der Folkclub eine der gefragtesten Adressen. Über 2.500 Musiker aus dem In- und Ausland sind in den letzten Jahren in Venne aufgetreten.
Jeden ersten Dienstag findet im Folkclub eine Session statt. Musiker/innen und Zuhörer sind herzlich eingeladen mitzumachen. Verschiedene Musikstilrichtungen von Celtic/Irish, Folk, Songs bis hin zum Blues machen diese Session für alle interessant und abwechslungsreich.
Über Uns
Hier erfahren sie alles, was mit dem "Venner Folk Frühling" zu tun hat. Nicht nur, das einmal im Jahr ein Festival stattfindet, sondern über die Folkszene, die Aktivitäten des Clubs und vieles mehr. Wir sind 365 Tage im Jahre aktiv. Konzerte aussuchen, Festival vorbereiten, viele kleine Arbeiten in der Region und darüber hinaus viel Arbeit an der Basis. Und das alles ehrenamtlich. Wir freuen uns sehr, dass Folk im Osnabrücker Land immer mehr Zulauf bekommt. Viele neue Spielstätten sind entstanden. Selbst die Stadt Osnabrück zieht mit "Folk im Viertel" mit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege von Lied, Folk, plattdeutsche und Weltmusik als Kulturgut. Der Satzungzweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, Programme und Projekte. Weitere Informationen sind in unser Satzung zu finden, die als PDF Datei zur Verfügung steht.
Wichtiger Hinweis für Musiker & Agenturen
Der Venner Folk Frühling e.V. veranstaltet alle seine Konzerte fast ausschließlich im Gasthaus Linnenschmidt in Venne. Das soll auch so bleiben. In der letzten Zeit ist es aber immer häufiger zu Mißverständnissen gekommen, - wer ist Veranstalter und Ansprechpartner. Absprachen die direkt mit dem Gasthof Linnenschmidt erfolgen, sind für uns nicht bindend und können durch unsere Logistik (Mailverteiler, Plakatverteiler, Presseverteiler, etc.) nicht unterstützt werden.
Alle Konzerte und Aktionen, die auf dieser Internetseite stehen, sind Veranstaltungen des Venner Folk Frühling e.V. und werden vom Verein organisiert und verantwortet oder unterstützt. Für alle Konzertanfragen, die mit unserem Verein durchgeführt werden sollen, wenden sie sich bitte an folgende Adresse:
Venner Folk Frühling e.V.
Schlingheide 2 D-49179 Venne
Telefon: 05476 911310
email:
Der Folkclub Venner Folkfrühling e.V. bittet alle Musiker/innen, sowie alle Agenturen und Partner, dies bei Ihren Terminveröffentlichungen und auf Ihren Internetseiten zu berücksichtigen. Konkret muss es heißen:
Venue/Spielort/Auftrittsort
Folkclub Venne
Venner Folk Frühling e.V.
D-49179 Venne Hauptstr. 29
(im Gasthaus Linnenschmidt)
Logo und Name sind rechtlich geschützt und dürfen nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen des Vereins (Venner Folk Frühling e.V.) genutzt werden.
Venner Folk Frühling e.V.
Die Satzung des Vereins
§ 1 NAME, SITZ UND EINTRAGUNG 2
§ 2 VEREINSZWECK 2
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT 3
§ 4 MITGLIEDSCHAFT 3
§ 5 BEITRÄGE 4
§ 6 ORGANE DES VEREINS 4
§ 7 PRÄSIDIUM 4
§ 8 GESAMTVORSTAND 5
§ 9 VORSTAND GEM. § 26 BGB 6
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 6
§ 11 VERGÜTUNG DER VEREINSTÄTIGKEIT 7
§ 12 VEREINSORDNUNGEN 8
§ 13 SATZUNGSÄNDERUNGEN 8
§ 14 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN 8
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBILDUNG 8
§ 16 GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9
V E N N E R
FRÜHLING
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
1.1. Der Verein trägt den Namen: „Venner Folk Frühling e. V. "
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Venne.
1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Osnabrück eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege von Lied, Folk, plattdeutsche und Weltmusik als
Kulturgut zur Förderung der internationalen Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, Programme
und Projekte.
Dazu gehören:
- entsprechende allgemein zugängliche, unentgeltliche Informationsangebote,
- die Kooperation mit einem Netzwerk ähnlich orientierter nationaler und
internationaler Organisationen,
- die Durchführung von allgemein zugänglichen Seminaren, die der Förderung des
zeitgenössischen künstlerischen Schaffens dienen, der besseren Kenntnis des eigenen
regionalspezifischen wie auch europäischen Erbes sowie die Schärfung des
Bewusstseins der Zugehörigkeit zu einer sich wandelnden multikulturellen
Gemeinschaft,
- die Unterstützung von Vorhaben, die der musikalischen und musikwissenschaftlichen
Weiterbildung des Nachwuchses vor dem Hintergrund des Vereinszweckes dienen.
- die in der Regel jährliche Herausgabe eines CD-Samplers zur Präsentation der Folkund
plattdeutschen Szene.
2.2. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Vereinszwecke auch eigene Einrichtungen
betreiben und hauptamtliche Mitarbeiter/innen beschäftigen.
2.3. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Vereinszwecke in den einzelnen Bundesländern
Landesverbände gründen, oder bestehende Landesorganisationen unter Beibehaltung
ihres Namens als assoziierte Landesvereine mit der Wahrnehmung entsprechender
Aufgaben betrauen. Die Landesvereine unterstehen dem Gesamtvorstand.
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die
Vereinsziele unterstützt.
4.2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
4.3. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem / den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
4.4. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung, sowie einen Mitgliedsausweis.
4.5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
4.6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung aus der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Gesamt-vorstand
zurück zu geben. Wird der Ausweis nicht zurückgegeben ist eine Gebühr in Höhe von
einem Jahresbeitrag zu zahlen.
4.7. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
4.8. Ein Mitglied kann durch Erklärung des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem
Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
4.9. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise
den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund
gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt
unberührt.
§ 5 Beiträge
5.1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine
Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
5.2. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen und
darin Einzelheiten zum Beitragswesen, sowie die Zahlweise und Fälligkeit festzulegen.
5.3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind: das Präsidium,
der Gesamtvorstand,
die Mitgliederversammlung
§ 7 Präsidium
7.1. Das Präsidium ist ein Ehrenrat ohne juristische Binnen- oder Außenwirkung. Die
Mitglieder des Präsidiums beraten den Gesamtvorstand.
7.2. Der Gesamtvorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten für das Präsidium
vor. Ein Kandidat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
7.3. Über die Anzahl der Präsidiumsmitglieder entscheidet der Gesamtvorstand.
7.4. Die Mitgliedschaft im Präsidium unterliegt keinen Zeitbeschränkungen. Sie erlischt nach
einvernehmlicher Absprache mit dem Gesamtvorstand.
§ 8 Gesamtvorstand
8.1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, sowie
bis zu 4 Beisitzer.
8.2. Eine Personalunion ist unzulässig.
8.3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt worden ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben.
8.4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der
Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
bestimmen.
8.5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
8.6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
8.7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.8. Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes- und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Ausschluss von Mitgliedern
8.9. Der Gesamtvorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-Gerichtsoder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Er muss diese
Satzungsänderungen den Mitgliedern auf der nächsten einzuberufenden
Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen.
8.10. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
8.11. Beschlüsse des Gesamtvorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich Gefasste Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand gem. § 26 BGB
9.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister vertreten.
9.2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
10.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Vereinsversammlung von mindestens 20% der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
10.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Mitgliedsadresse gerichtet ist.
10.4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnungen und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Gesamtvorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, sowie
einen stellv. Rechnungsprüfer - der weder dem Gesamtvorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein
darf -, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
10.5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:
- die Aufgaben des Vereins,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
- Satzungsänderungen,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Aufnahme von Darlehen über 20.000,00 Euro,
- An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
- die Auflösung des Vereins.
10.6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 16. Lebensjahr.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
10.7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.8. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliedsversammlung schriftlich
beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern
beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von
Ergänzungen der Tagesordnung.
10.9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem
Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
§ 11 Vergütung der Vereinstätigkeit
11.1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war.
11.2. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind.
11.3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
11.4. Weitere Einzelheiten regelt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins.
§ 12 Vereinsordnungen
12.1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu
erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung
12.2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in
das Vereinsregister eingetragen.
12.3. Alle Vereinsordnungen, sowie deren Änderungen und Aufhebungen müssen den
Mitgliedern spätestens mit der nach Erlass der Verordnung folgenden Einladung zur
Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
§ 13 Satzungsänderungen
13.1. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann bei der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen, und der Einladung der
neue Satzungstext beigefügt wurde.
13.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Er muß diese
Satzungsänderungen den Mitgliedern auf der folgenden einzuberufenden
Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
14.1. Die bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem
Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
15.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
15.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
15.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt sein Vermögen
an die Kreismusikschule Osnabrück e.V. Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, eingetragen
am Amtsgericht Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
16.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.2.2006 beschlossen.
16.2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
16.3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Venne, 25. Februar 2006
(Ort, Datum)
Eigenhändige Unterschriften:
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ich bin nicht kompliziert sondern eine herausvorderung
